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   RFH, 03.02.1932 - VI A 805/31   

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RFH, 03.02.1932 - VI A 805/31 (https://dejure.org/1932,241)
RFH, Entscheidung vom 03.02.1932 - VI A 805/31 (https://dejure.org/1932,241)
RFH, Entscheidung vom 03. Februar 1932 - VI A 805/31 (https://dejure.org/1932,241)
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Wird zitiert von ... (7)

  • BFH, 23.01.1959 - VI 68/57 S

    Einkunft aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 2 Ziff. 1

    Im Urteil VI A 805/31 vom 3. Februar 1932 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1932 S. 464) habe der Reichsfinanzhof die Steuerpflicht für die neuen Anteile, auch soweit deren Nennwert den der hingegebenen Anteile überstiegen habe, verneint, weil der Mehrwert wegen der stillen Reserven im Vermögen der aufgenommenen Gesellschaft gewährt worden sei.

    Für echte Fusionen - im Gegensatz zu den Fällen sogenannter unechter Fusionen - ist bereits in dem vom Finanzgericht angezogenen Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 805/31 a.a.O. ausgesprochen worden, daß die Gesellschafter der aufgenommenen Gesellschaft durch den Bezug von Gesellschaftsanteilen der aufnehmenden Gesellschaft gegen Hingabe der Anteile der aufgenommenen Gesellschaft keinen Veräußerungsgewinn verwirklichten.

    Der I. Senat des Bundesfinanzhofs hat in dem Gutachten I D 1/57 S vom 16. Dezember 1958 (BStBl 1959 III S. 30) in Abschnitt B IV 4 ausdrücklich an der Rechtsauffassung des Urteils des Reichsfinanzhofs VI A 805/31 festgehalten und bestätigt, daß bei einer echten Verschmelzung, bei der die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vorliegen, in der Regel die wirtschaftliche Nämlichkeit der gewährten und hingegebenen Anteile zu bejahen sei; die Gewinnrealisierung könne nicht erzwungen werden, es sei denn, daß eine Steuerumgehung erkennbar sei.

    Das Finanzgericht ist der Auffassung, der Tatbestand im Streitfall sei anders gelagert als im Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 805/31.

    In der Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 805/31 a.a.O. ist bereits darauf hingewiesen worden, daß der Tauschgedanke, der einerseits gegenwärtig zur Steuerfreiheit des Mehrnennwerts führt, andererseits logisch dazu führen muß, bei späterer Veräußerung der neuen Anteile oder bei Liquidation der aufnehmenden Gesellschaft den Fall steuerlich so zu beurteilen, als ob die ursprüngliche, bei der Verschmelzung eingetauschte Beteiligung veräußert worden wäre.

  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 72/98

    Wesentliche Beteiligung im Gesamthandsvermögen

    Zum nämlichen Ergebnis müßte aber auch die Bruchteilsbetrachtung führen, und zwar ungeachtet dessen, ob ihre Geltung lediglich einen --anteilig zu bestimmenden-- Veräußerungsgewinn auf der Ebene der Gesellschafter (tauschähnlicher Vorgang) zur Folge hätte oder selbst der Ansatz dieses Gewinns nach den Grundsätzen des Tauschgutachtens (BFH-Beschluß vom 16. Dezember 1958 I D 1/57 S, BFHE 68, 78, BStBl III 1959, 30) ausgeschlossen wäre (vgl. Blümich/Ebling, Einkommensteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, § 17 EStG Rz. 99, 144; Jäschke in Lademann, a.a.O., § 17 Rz. 129; Hörger in Littmann/ Bitz/Hellwig, a.a.O., § 17 EStG Rn. 32; zur Geltung des Tauschgutachtens für Beteiligungen des Privatvermögens s. Urteile des Reichsfinanzhofs vom 3. Februar 1932 VI A 805/31, RStBl 1932, 464; vom 16. August 1934 VI A 387/33, RStBl 1935, 155; BFH-Urteile vom 23. Januar 1959 VI 68/57 S, BFHE 68, 245, BStBl III 1959, 97; vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72, BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58; vom 28. März 1979 I R 194/78, BFHE 128, 499, BStBl II 1979, 774; vgl. auch § 21 Abs. 1 Satz 4 des Umwandlungs-Steuergesetzes in der bis 1998 geltenden Fassung).
  • BFH, 16.12.1958 - I D 1/57

    Tausch von Anteilsrechten an Kapitalgeselschaften als stille Rücklagen

    Auch der frühere Reichsfinanzhof habe bei der echten Fusion eine Gewinnverwirklichung verneint (Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 805/31 vom 3. Februar 1932, RStBl 1932 S. 464).
  • BFH, 17.04.1996 - X R 128/94

    Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung nicht wesentlicher Betriebsgrundlagen

    Der BFH führte aus, nicht bereits die Auflösung der OHG, sondern erst die Veräußerung der GmbH-Anteile an Dritte bewirke nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) die Gewinnrealisierung (Urteile vom 3. Februar 1932 VI A 805/31, RFHE 30, 187, RStBl 1932, 464; vom 9. Mai 1933 VI A 434/30, RFHE 33, 276, RStBl 1933, 999; vom 12. April 1934 VI A 1559/32, RFHE 36, 171, RStBl 1934, 838).
  • BFH, 24.03.1959 - I 205/57 U

    Voraussetzungen der Einordnung von Anteilen an einer Gesellschaft mit

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (Urteile VI A 805/31 vom 3. Februar 1932, RStBl 1932 S. 464, Slg. Bd. 30 S. 187; VI A 434/30 vom 9. Mai 1933, RStBl. 1933 S. 999, Slg. Bd. 33 S. 276, und VI A 1559/32 vom 12. April 1934, RStBl. 1934 S. 838, Slg. Bd. 36 S. 171) bewirkt erst die Veräußerung der Anteile an fremde Personen, nicht bereits die Auflösung der OHG, wie im Streitfalle, die Gewinnverwirklichung.
  • BFH, 28.03.1979 - I R 194/78

    Privatvermögen - Wesentliche Beteiligung - Gewinnrealisierende Veräußerung -

    Der Gesetzgeber bestätigte damit die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH, welche in Erweiterung der Grundsätze des § 15 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - (a. F.) den Tausch der Anteile an der übertragenden (schwindenden) Kapitalgesellschaft gegen Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft nicht als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang angesehen hatte, da es sich um einen Fall der wirtschaftlichen Identität der Anteile handle (vgl. RFH-Urteil vom 3. Februar 1932 VI A 805/31, RStBl 1932, 464; BFH-Gutachten I D 1/57 S, BFHE 68, 103; Bundestags-Drucksache V/4245 S. 5; BFH-Urteil VI 68/57 S).
  • BFH, 13.07.1965 - I 167/59 U

    Eintritt einer Gewinnverwirklichung bei "Umwandlung" einer Personengesellschaft

    Der Fall der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, in dem die Rechtsprechung (Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 805/31 vom 3. Februar 1932, RStBl 1932 S. 464, Slg. Bd. 30 S. 187; VI A 434/30 vom 9. Mai 1933, RStBl 1933 S .999, Slg. Bd. 33 S. 276, und VI A 1559/32 vom 12. April 1934, RStBl 1934 S. 838, Slg. Bd. 36 S. 171) die in jeder anderen Beziehung zum Privatvermögen gehörende Beteiligung an der aus der Umwandlung der Personengesellschaft hervorgegangenen Kapitalgesellschaft zum Zwecke der späteren Erfassung der bei der Umwandlung noch nicht versteuerten stillen Reserven als gewerbliches Betriebsvermögen behandele, habe Ähnlichkeit mit der Behandlung des durch Verpachtung ruhenden Gewerbebetriebs.
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